allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Bestellern, die Unternehmer i. S. von § 310 Abs. 1 BGB sind.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Leistungsumfang

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote sind grundsätzlich kostenlos, ausgenommen Entwurfs-Arbeiten, für die wir eine angemessene Vergütung verlangen können. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, Schaltungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die unsere Produkte betreffen, behalten wir uns Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4 Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern und dergleichen sowie aus von ihm beigestellten Teilen oder Baugruppen ergeben, haften wir nicht. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Muster nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Besteller ist
verpflichtet, uns insoweit von Regressansprüchen Dritter freizustellen. Es ist Sache des Bestellers, die Eignung unserer Produkte für die von ihm beabsichtigte Verwendung zu klären und sicherzustellen.

2.5 Die Auftragsbearbeitung erfolgt stets nach den neuesten konstruktiven Festlegungen. Deshalb sind die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie etwa Abbildungen und Zeichnungen, sowie die dort ausgewiesenen Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Über diese Festlegungen hinaus können wir von Unterlagen und Angaben abweichen, wenn durch Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, oder durch technische Verbesserungen Abänderungen erforderlich werden und diese dem Besteller zumutbar sind.

2.6 Werden vom Besteller zum Zweck der Montage von Aufbauten, Kränen oder ähnlichen Bauteilen Fahrzeuge bereitgestellt, deren Betriebssicherheit nicht gewährleistet ist oder deren Ausrüstung nicht dem vorgeschriebenen Mindeststandard entspricht, können wir – ohne aber hierzu verpflichtet zu sein – die zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen auch ohne Rücksprache auf Kosten des Bestellers vornehmen und die fehlenden Teile oder Aggregate einbauen, wenn die Kosten im Verhältnis zum Gesamtpreis des Auftrags gering sind oder wir von der Billigung der durchgeführten Maßnahmen durch den Besteller ausgehen dürfen.

2.7 Die Vorführung von Fahrzeugen beim TÜV erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Bestellers.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“ ohne Verpackung, Fracht, Aufstellung und Einbau. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung hinzu.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, Abgaben- und Steuererhöhungen – eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Mangels besonderer Vereinbarung hat der Besteller die Zahlung netto (ohne Abzug) zu leisten, und zwar

– 1/3 Anzahlung nach Auftragserteilung und Eingang unserer Auftragsbestätigung;
– 1/3 Anzahlung mit Montagebeginn;
– den Restbetrag mit Ablieferung an den Besteller.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere über den Verzugszins (§ 288 BGB).

3.4 Die Lieferung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen erfolgt ausschließlich gegen Barzahlung oder Vorauskasse.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, insbesondere die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Ware bereits in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wenn möglich teilen wir Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mit. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

4.4 Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder befinden wir uns in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung i. H. v. 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller nicht von Interesse.

5. Gefahrübergang, Verpackung

5.1 Ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie Versand, Anfuhr, Aufstellung oder Einbau übernommen haben.

5.2 Holen wir Fahrzeuge beim Besteller ab oder überbringen wir Fahrzeuge dem Besteller, erfolgt die Überführung stets auf Gefahr des Bestellers und auf dessen Kosten, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.

5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6. Mängelhaftung

6.1 Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, uns einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

6.2 Soweit danach ein nicht nur unerheblicher Mangel an unserem Liefergegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Stellt sich heraus, dass die Beanstandungen des Bestellers nicht berechtigt sind, hat dieser die Untersuchung sowie die anderen geleisteten Arbeiten zu vergüten.

6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.7 Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die vor Auslieferung an den Besteller vorgenommen werden, berechtigen den Besteller nicht zu einer Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.

6.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen. Unsere Haftung für Mängel ist insbesondere auch ausgeschlossen, wenn

– unsere Produkthinweise nicht befolgt worden sind,

– durch den Besteller oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unserem Liefergegenstand vorgenommen worden sind,

– die Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften nicht eingehalten worden sind,

– der Liefergegenstand unsachgemäß, bestimmungswidrig oder ungeeignet verwendet worden ist,

– der Besteller oder Dritte die Montage oder Inbetriebnahme fehlerhaft ausgeführt haben,

– technische Abnutzung oder natürliche Alterung vorliegt,

– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Betriebsbeanspruchung den Mangel hervorgerufen hat,

– chemische oder physikalische Einflüsse durch fehlerhafte Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe den Mangel hervorgerufen haben,

– extreme Temperatureinflüsse, insbesondere längere Kälteeinwirkung von unter – 45° C oder Hitzeeinwirkung von über + 40° C den Mangel hervorgerufen haben oder

– sonstige besondere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, den Mangel hervorgerufen haben

und der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Unsere Mängelhaftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Verschleißteile und Betriebsstoffe wie Dichtungen, Filter, Hydrauliköl o. ä..

6.9 Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.

6.10 Für die Lieferung von gebrauchten Liefergegenständen gelten die Sonderregelungen unter Ziff. 7.

6.11 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

6.12 Garantien im Rechtssinne, etwa für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, werden von uns nicht übernommen, es sei denn abweichendes ist schriftlich mit dem Besteller vereinbart worden.

7. Mängelhaftung für gebrauchte Liefergegenstände

7.1 Gebrauchte Liefergegenstände (etwa hebetechnische Geräte und Aufbauten) werden von uns nur in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden.

7.2 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Rechte des Bestellers bei Mängeln (Gewährleistungsrechte) verkauft, soweit wir nicht wegen ausdrücklicher Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, einer anderweitigen Beschaffenheitsvereinbarung oder arglistigem Verschweigen eines Mangels haften. Werden ausnahmsweise Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes getroffen, handelt es sich allenfalls um bloße Beschaffenheitsvereinbarung, nicht um Garantien im Rechtssinne. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

7.3 Soweit für gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung durch uns in Betracht kommt, gelten die Regelungen gemäß Ziff. 6 entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall der Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2 Bei Zugriffen Dritter auf die von uns gelieferte Ware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

8.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen und zu verarbeiten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der von uns bezogenen Ware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere aufgrund Scheckrückgaben oder Zahlungseinstellung, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir zusätzlich berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall im weiteren berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag) einschließlich Umsatzsteuer zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rück-
sicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits vorliegt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche aus Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie Ansprüche wegen sonstiger mittelbarer Schäden und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Ziff. 9.1 und 9.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.4 Soweit vorstehend unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1 Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

10.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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